Sind Sie Vermieter von Monteurzimmern oder Ferienwohnungen und fragen sich, wie Sie Ihre Einkommensteuererklärung optimal gestalten können? Dieser Ratgeber beleuchtet die Einkommensteuer für Vermieter und gibt Antworten auf Fragen wie: Welche steuerlichen Pflichten ergeben sich aus der Vermietung? Wie unterscheidet sich die Besteuerung bei Eigennutzung und reiner Vermietung? Und wie können Sie Ihre Steuerlast möglicherweise reduzieren? Erfahren Sie, wie Sie durch geschickte Planung und Dokumentation Ihre steuerlichen Vorteile maximieren können.
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Einkommensteuer als Vermieter von Unterkünften
Als Laie sind steuerrechtliche Angelegenheiten so komplex und undurchsichtig, dass Sie sich erst gar nicht
eingehend damit beschäftigen. Entsprechend erreicht in jedem Jahr zum gesetzlich festgelegten Stichtag Ihre
Sorge, dass Sie etwas falsch gemacht oder wesentliche Angaben vergessen haben, ihren Höhepunkt.
Die gute Nachricht lautet, dass Sie kein Experte auf dem Gebiet sein müssen. Sie müssen nicht sämtliche
beteiligten Gesetze und Verordnungen kennen oder verstehen, um sich in dem Dschungel der alljährlichen
steuerrechtlichen Pflichtübung zurechtzufinden.
Vielmehr geht es hier in erster Linie um die Kunst der Selektion. In anderen Worten: Die Unterscheidung zwischen
dem für Sie Wesentlichen und Unwesentlichen ist ausschlaggebend.
Was müssen Sie als Vermieter und berufstätige Person wissen und was erweist sich als überflüssig, um den
Anforderungen der Steuerbehörde in vollem Umfang zu genügen?
Rat finden Sie in diesem Beitrag ebenso wie bei Spezialisten auf dem Gebiet. Diese stellen Ihnen ihr Know-how im
World Wide Web häufig kostenlos zur Verfügung. Verlieren Sie keine kostbare Zeit und setzen Sie sich mit der
Thematik 'Einkommensteuererklärung' auseinander.
Im optimalen Fall senken Sie Kosten und machen sogar noch Gewinn. Wie in vielen anderen Bereichen bewahrheitet
sich auch in Bezug auf die Steuerklärung das Sprichwort: 'Wissen ist Macht'.
Entsprechend profitieren Sie von diesem Schnellkurs in Sachen Steuererklärung. Sie erhalten wertvolle Tipps und Hinweise, wie Sie eventuelle Hürden mit Erfolg meistern und aus diesem Themenfeld noch Kapital schlagen.
Die Vermietung von Ferienimmobilien aus steuerrechtlicher Perspektive
Eine Besteuerung erfolgt grundsätzlich gemäß der Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person.
Als Rechtsgrundlage dienen unter anderem die sogenannte Einkommensteuer-Durchführungsverordnung von 1955, kurz
EStDV genannt, sowie das Einkommensteuergesetz EStG aus dem Jahre 1934. Seit dem 16. Dezember 2016 ist die
Finanzverwaltung zudem an die Befolgung einheitlicher Einkommensteuerrichtlinien (EStR) gebunden.
Doch was bedeuten diese Regelungen nun eigentlich konkret für Sie, wenn Sie Einkünfte aus der Vermietung von Monteurzimmern und
Ferienwohnungen beziehen?
Grundsätzlich stellt sich hier zuerst die Frage, ob Sie diese laut Gesetz überhaupt versteuern müssen.
Ausschlaggebend für eine korrekte Antwort sind die genaue Art der Nutzung und der tatsächliche Umfang der
Vermietung.
Die in diesem Zusammenhang wichtigsten Stichwörter lauten 'Liebhaberei', 'Einkunfts- oder
Gewinnerzielungsabsicht', sowie 'mit Eigennutzung' und 'ohne Eigennutzung'. In die Alltagssprache übersetzt
lassen sich diese fachlichen Begriffe leichter nachvollziehen.
Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht aus juristischer Perspektive, wenn es sich um eine dauerhafte Vermietungstätigkeit handelt. Stellen Sie Ihre Immobilien nur spontan und eher in Ausnahmefällen Unterkunftssuchenden zur Verfügung, ist diese gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eher nicht gegeben.
Anders verhält es sich, wenn Sie Ihr Zimmer oder Ihre Wohnung das ganze Jahr über oder regelmäßig für einen
bestimmten Zeitraum im Monat vermieten. Dabei ist es irrelevant, ob Sie mit Ihrem Angebot Erfolg haben.
Entscheidend ist die zugrundeliegende Absicht. Sind Sie in der Lage, mithilfe entsprechender Belege
nachzuweisen, dass die dauerhafte Nutzung Ihrer Immobilien durch Dritte nicht mit der Erzielung von Einkünften
einhergeht, spricht der Fachjargon von 'Liebhaberei'.
In diesem Fall ist die Vermietung von
Ferienunterkünften kein Aspekt, der in der Einkommensteuer zum Tragen kommt. Ein wichtiger Grund ist, dass
gerade bei geringen Einkünften durch die Vermietung, die Kosten durch anfallende Nebenkosten, Zinsen etc. so
hoch ist, dass der Gewinn durch die Einnahmen steuerrechtlich nicht relevant ist.
In diesem Fall erweist sich eine Abschreibung in der Regel als erfolgreich.
Ferienunterkunft MIT oder OHNE Eigennutzung
Ein wesentliches Kriterium, ob das Finanzamt aus Ihrer Vermietungstätigkeit steuerrechtliche Ansprüche geltend machen kann, besteht in folgender Differenzierung: Immobilien, die Sie ausschließlich für potentielle Mieterinnen und Mieter bereitstellen, und Unterkünfte, die Sie als Besitzerin oder Besitzer ebenfalls nutzen.
Hier geht es also nicht so sehr um die Länge des Zeitraumes der Vermietung. Eher um den ausschließlichen Zweck der Immobilie, Fremden gegen einen entsprechenden Mietpreis als Unterkunft zu dienen.
Können Sie beispielsweise Ihre Ferienwohnung oder Monteurwohnung
nur für einen Bruchteil des Jahres vermieten oder wollen und sie für die restliche Zeit ungenutzt
lassen?
Dann handelt es sich laut Rechtsprechung um eine Ferienunterkunft ohne Eigennutzung, bei der Ihre
Einkunftserzielungsabsicht im Vordergrund steht. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, diese Beurteilung
mithilfe aussagekräftiger Schriftstücke zu widerlegen.
Die Grenzen sind hier fließend, da das Finanzamt erst beweisen muss, dass Sie die Wohnung oder das Zimmer
nicht für die spontane Selbstnutzung leer stehen lassen.
Ist dies der Fall, handelt es sich um eine Ferienwohnung mit Eigennutzung. Auch hier ist es weniger
entscheidend, ob Sie den Wohnraum letztendlich tatsächlich selber nutzen oder sich einfach nur die Option
einer privaten Inanspruchnahme offenhalten.
Eine eindeutige Gewinnerzielungsabsicht liegt aus Sicht der Steuerbehörde vor, wenn Sie die Unterkunft rund
75 Prozent des regional üblichen Vermietungszeitraumes pro Jahr vermieten.
Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Richtwert, dessen konkrete Zahl gemäß den jeweiligen
örtlichen Bestimmungen variiert. Genauere Angaben über die vor Ort geltenden Regulierungen erhalten
Sie unter anderem beim örtlichen Tourismusverband.
Weitere Anhaltspunkte, die für eine Einkunftserzielungsabsicht sprechen
Das Finanzamt bedient sich zusätzlicher wichtiger Merkmale und Eigenschaften, die eine ausschließliche Vermietung
ohne Eigennutzung und damit auch die Absicht, Gewinn zu erzielen, belegen.
Sind diese gegeben, so werden auch Zeiten, in denen Ihre Unterkunft nicht gemietet wurde, berücksichtigt.
Entsprechend können Sie die jeweiligen Aufwendungen steuerrechtlich als Werbungskosten
absetzen.
Ein eindeutiger Hinweis auf die Variante ohne Eigennutzung ist die Beauftragung eines Immobilienvermittlers,
dessen Aufgabe die Suche nach Mietern für den Zeitraum eines ganzen Jahres oder länger ist.
Ein weiteres Anzeichen für eine ausschließliche Vermietung findet sich indirekt, wenn wir den Standort der
Ferienunterkunft etwas genauer in Augenschein nehmen.
Befindet sich diese in dem von Ihnen als Inhaber genutzten Mehrfamilienhaus oder in der näheren Umgebung Ihrer
eigenen Wohnung? Dann geht das Finanzamt davon aus, dass Ihre persönlichen Bedürfnisse gedeckt sind und Sie die
vermietete Immobilie nicht für eigene Zwecke benötigen.
Eine kleine Einschränkung liefern die potentiell mangelhafte Ausstattung und Größe Ihrer Wohnung. Bietet diese beispielsweise nicht ausreichend Raum für Übernachtungsgäste, ist anzunehmen, dass Sie im Falle von Besuch Ihre Ferienimmobilie nutzen. Der Tatbestand 'Vermietung ohne Eigennutzung' trifft nicht mehr zu.
Ferienwohnung MIT Eigennutzung und Überschussprognose: Die wichtigsten Punkte auf einen Blick
Hier ist der Fall klar, wenn Sie sich für eine Kombination aus Vermietung und Eigennutzung entscheiden. Letztere
ist auch gegeben, wenn Sie Ihre Ferienunterkunft, Familienangehörigen und Freunden überlassen, ohne dafür Miete
zu verlangen. Bei einer eindeutigen vertraglichen Regelung, wird der gesamte veranschlagte Zeitraum inklusive
der Leerstandszeiten auf die Vermietung angerechnet.
Die sogenannte Überschussprognose umfasst ausschließlich die Phasen, in denen Sie die Unterkunft zur Vermietung
bereitgehalten oder vermietet haben. In diesem Zeitraum erfolgte Aufwendungen werden als Werbungskosten
eingestuft.
Bei Ausgaben, die sowohl während der Zeit der Vermietung als auch während der Phase der eigenen Nutzung
entstehen, ist es Ihre Aufgabe als Immobilienbesitzerin oder Immobilienbesitzer diese entsprechend der konkreten
Nutzungszeiträume aufzuteilen.
Dazu zählen unter anderem Versicherungsbeiträge, Schuldzinsen, Erhaltungsaufwendungen, Grundbesitzabgaben und Gebäudeabschreibungen. Überschreiten Sie den Richtwert von 75 Prozent der ortbedingten Vermietungstage, geht das Finanzamt grundsätzlich von einer Überschusserzielungsabsicht aus. Selbst im Falle einer geringfügigen Eigennutzung.
Werden kleinere Schönheitsreparaturen oder eine Renovierung der Immobilie notwendig, ist ebenfalls ausschlaggebend, ob Sie diese im Rahmen der Vermietungsperiode oder der Nutzung für Ihren eigenen Bedarf durchführen.
Ferienimmobilien gewinnbringend vermieten – steuerliche Einsparungen im Diskurs
An dieser Stelle halten wir fest, dass es keinen Grund gibt, dem Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung mit
Sorge entgegenzublicken. Hier hilft Ihnen bereits ein Minimum an Vorbereitung, der Zugriff auf Wissen und
Erfahrung versierter Köpfe in der Branche und nicht zuletzt eine gewisse Sorgfalt.
Letztere schlägt sich vor allem in der umsichtigen Ablage sämtlicher relevanter Dokumente wie Rechnungen, Mietverträge,
Gebühren etc. nieder.
In diesem Zusammenhang räumen wir mit der Annahme auf, dass die bloße Anschaffung einer Ferienimmobilie
automatisch zu Einsparungen bei der Steuer führt.
Mit dem Versuch, eventuelle finanzielle Schäden, die Ihnen durch die Vermietung der Monteur- oder
Ferienunterkunft entstanden sind, von der Steuer abzusetzen, haben Sie nur durch eine umfassende Vorbereitung
Erfolg. Dabei gilt es, sämtliche, hier aufgeführten Aspekte zu berücksichtigen und die erforderlichen Belege und
Nachweise zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.
Wird die Vermietung Ihrer Immobilie vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft, so haben Sie damit Glück im Unglück. Zwar kommen Sie nicht in den Genuss einer steuerrechtlichen Vergünstigung, jedoch fallen die Mieteinnahmen auch nicht unter die Einkommensteuerpflicht.
Ein in diesem Kontext wichtiger Punkt ist die korrekte Zuordnung zu der steuerrechtlich passgenauen Rubrik.
Handelt es sich bei der Vermietung Ihrer Ferienunterkunft ohne Zweifel um eine Vermögensverwaltung oder um eine
gewerbliche Tätigkeit? Letztere ist unter anderem gegeben, wenn Sie neben der bloßen Vermietung Ihrer Immobilie
zusätzliche Serviceleistungen wie Betreuung,
Zimmerreinigung, Verpflegung etc. anbieten.
Aus steuerrechtlicher Perspektive gehören Sie aufgrund dieser Zusatzangebote eher in die Kategorie der Betreiber
eines Hotels oder einer Pension. Wird die Vermietung Ihrer Immobilie vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft,
so haben Sie damit Glück im Unglück.
Zwar kommen Sie nicht in den Genuss einer steuerrechtlichen Vergünstigung, jedoch fallen die Mieteinnahmen auch
nicht unter die Einkommensteuerpflicht.
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Hohe Auslastung, auch in der Nebensaison
Geringere Steuern für Vermieter von Unterkünften im Jahr 2019
Für das Jahr 2019 hat der Gesetzgeber zahlreiche Änderungen an den Steuergesetzen vorgenommen, von denen alle
Steuerzahler profitieren. So stieg der Grundfreibetrag auf 9.168 Euro, für gemeinsam veranlagte Ehepartner
beträgt er dann 18.372 Euro.
Damit steigt der Teil des Einkommens, der nicht mit Steuern belastet wird, um 168 Euro bei Alleinveranlagten.
Auch am anderen Ende der Einkommensskala gibt es ab 2019 positive Neuerungen: Der Spitzensteuersatz greift erst
ab 55.961 beziehungsweise 111.922 Euro.
Einkommen aus Vermietung, beispielsweise bei der Vermietung von Monteurzimmern oder Ferienwohnungen, müssen in
der Steuererklärung angegeben und versteuert werden. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass der persönliche
Steuersatz mit der Höhe des Einkommens überproportional steigt. Der Fachbegriff lautet Steuerprogression.
Daher ist es für die erste Abschätzung der Steuerlast wichtig zu wissen, Welche Steuersätze bei welchem zu
versteuernden Einkommen fällig werden, wenn man Vermieter eines Monteurzimmers ist.
Bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 9.168 Euro werden keine Steuern fällig. Ab diesem Betrag
steigen die Steuersätze zunächst langsam an ab.
Bei einem Einkommen von 10.100 Euro beträgt der durchschnittliche Steuersatz ein Prozent, der Grenzsteuersatz
hingegen 15 Prozent. Der Grenzsteuersatz beschreibt, mit welchen Steuersatz zusätzlich hinzukommendes Einkommen
versteuert wird.
Klingt kompliziert? Ist auch nicht ganz einfach. Ein Beispiel: Wer 9.138 Euro verdient, zahlt gerade noch null
Steuern. Wer 10.100 Euro verdient, überweist dem Fiskus hingegen 138 Euro. Ab dem ersten Euro darüber werden 144
Euro fällig, also 15 Prozent des »zusätzlichen« Einkommens.
Sie müssen sich das nicht im Detail merken, aber es hilft bei der Einschätzung der Steuerlast, wenn Sie
zusätzliches Einkommen durch die Vermietung eines Monteurzimmers erwirtschaften.
Im Verlauf der Steuertabelle wachsen die Steuersätze progressiv (also stärker steigend): Zwei Prozent von 10.200
bis 10.900 Euro, drei Prozent ab 11.000 Euro, vier Prozent ab 11.700 Euro und so weiter.
Der Spitzensteuersatz greift bei 55.961 Euro. Dann beträgt der durchschnittliche Steuersatz 26 Prozent, der
Grenzsteuersatz erreicht mit 42 Prozent sein Maximum. Wichtig: Nicht das gesamte Einkommen ist dem
Spitzensteuersatz unterworfen, sondern lediglich der Teil des Einkommens, der über 55.961 Euro liegt.
Wer es genau wissen will, findet auf der Internetseite des Finanzministeriums die aktuellen Steuertabellen zum
Download.
Abgabefrist der Steuererklärung für Vermieter von Unterkünften
Termine, die Sie auf keinen Fall versäumen sollten
Für die Abgabe der Steuererklärung einschließlich aller Anlagen, Belege und Unterlagen - dazu gehört bei Selbstständigen auch die EÜR oder Bilanz, gilt der 31. Juli des Folgejahres. Wird der Termin verpasst, dann berechnet das Finanzamt happige Säumniszuschläge und auch Zinsen, sofern sich eine Nachzahlung ergibt.
Wenn Sie einen guten Grund haben, diesen Termin ausnahmsweise nicht einhalten zu können, setzen Sie sich mit dem
Finanzamt in Verbindung. Ein formloser Antrag auf Fristverlängerung kann beispielsweise mit Krankheit, fehlenden
Dokumenten oder längerer Abwesenheit begründet werden. Meistens genehmigt das Finanzamt eine Fristverlängerung
bis zum 30. September.
Wer einen Steuerberater beauftragt, profitiert von einer Regelung, die seit dem Steuerjahr 2018 gilt: Die
Abgabefristen für die Steuererklärung verlängern sich dann erheblich, die Unterlagen müssen bis Februar des
übernächsten Jahres vorliegen.
Jedoch kann es im Fall eines Rückzahlungsanspruches gegen das Finanzamt sinnvoll sein, die Frist nicht
auszureizen, denn ansonsten gewähren Sie dem Fiskus lediglich einen zinslosen Kredit.
Konsequenzen einer verspäteten Einreichung der Steuererklärung
Doch was passiert, wenn Sie eine Frist verpassen? Rechnen Sie umgehend mit Konsequenzen oder erhalten Sie die Gelegenheit, der Abgabeaufforderung an einem anderen Stichtag nachzukommen?
In der Regel erhalten Sie in einem ersten Schritt ein Erinnerungsschreiben des zuständigen Finanzamtes, das Ihnen
eine neue Frist setzt.
Versäumen Sie auch diese, so erfolgt die letzte Aufforderung gemeinsam mit der Androhung einer Zwangsgebühr.
Zudem hat die Behörde das Recht, im Rahmen dieses zweiten Erinnerungsschreibens einen Verspätungszuschlag
einzufordern, der sich auf bis zu zehn Prozent des veranschlagten Steuerbetrages beläuft.
Kommen Sie der Aufforderung weiterhin nicht nach, erhalten Sie einen Bescheid über eine sogenannte
Zwangsgeldfestsetzung. Dahinter verbirgt sich nichts weiter als ein geschätzter Steuerbescheid, der in der Regel
zu Ihrem Nachteil ausfällt.
Da dem Finanzamt sämtliche Unterlagen fehlen, die im Idealfall auf die Steuer anzurechnen sind, geht es hier von
dem Höchstbetrag aus. Ist der vorläufige Bescheid einmal auf dem Weg zu Ihnen, machen Sie sich auf eine lange
Wartezeit gefasst, wünschen Sie eine Neubearbeitung oder Rückerstattung der sehr wahrscheinlichen
Überzahlung.
Sie erleiden in doppelter Hinsicht Verluste. Einerseits machen Sie eventuelle Ansprüche auf Steuereinsparungen
nicht geltend, andererseits erhöhen sich die Strafgebühren, je länger Sie die Abgabe Ihrer kompletten
Einkommensteuererklärung hinauszögern.
Setzen Sie sich frühzeitig mit Ihrer Steuererklärung auseinander. So nehmen Sie keine unnötigen Kosten sowie weitere negative Auswirkungen in Kauf.
Im Kreuzverhör: Steuerpflichtig oder nicht?
Zweifellos eine Frage, die vor allem bei den Menschen, für die die Steuererklärung eine lästige Pflicht
darstellt, Hoffnung aufkeimen lässt. In diesem und dem folgenden Abschnitt wird nicht nur geklärt, welche
Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um von Ihrer Steuerpflicht befreit zu werden.
Wir erläutern, warum sich eine freiwillige Einreichung der Einkommenserklärung häufig als ausgesprochen lukrativ
und empfehlenswert erweist. Im Fachjargon steht hier also die Unterscheidung zwischen einer Pflichtveranlagung
und einer Antragsveranlagung zur Diskussion. Letztere erfolgt aus freien Stücken und wird daher automatisch als
Antrag auf eine Einkommensteuerveranlagung gewertet.
Die Fristen weisen bei den Varianten gravierende Unterschiede auf. Entschließen Sie sich zu einer freiwilligen
Steuererklärung, haben Sie Zeit, diese bis vier Jahre nach Ende des jeweiligen Steuerjahres einzureichen.
Die Steuererklärung für das Jahr 2019 muss also bis zum 31. Dezember 2023 beim Finanzamt vorliegen, um
berücksichtigt zu werden. Ein Ausnahmefall tritt ein, wenn der letzte Tag im Dezember auf einen Feiertag, einen
Samstag oder Sonntag fällt. Dann gilt der erste Werktag nach dem 31. Dezember als Stichtag für die Einreichung
Ihrer freiwilligen Steuererklärung.
Bei Arbeitnehmern, die zur Abgabe verpflichtet sind, fallen die Fristen und Bestimmungen, die bis ins kleinste Detail im § 46 EStG geregelt sind, weniger kulant aus. Die letzte Chance zur Abgabe besteht, wie oben bereits ausgeführt, grundsätzlich am am 31. Juli.
Die Kriterien, die die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung für Arbeitnehmer festlegen, zeichnen sich
durch ihre Vielfältigkeit aus. Gehören Sie zu den Menschen, die mehrere Jobs parallel ausüben oder
Lohnersatzleistungen beziehen, die über 410 Euro liegen, sind Sie zur Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung
verpflichtet.
Die Notwendigkeit, eine Steuererklärung abzugeben, betrifft Sie auch, wenn Sie freiberuflichen oder
nichtselbstständigen Beschäftigungen nachgehen und Einkünfte beziehen, die über dem Grundfreibetrag von 8.652
Euro liegen.
Relativ neu ist das Phänomen, dass zunehmend Rentnerinnen und Rentner in die Kategorie der Steuerpflichtigen fallen. Die Ursache liegt in der Unveränderbarkeit des zutreffenden Steuerfreibetrages. Während dieser immer gleich bleibt, unterliegen die Renten einem steten Wandel.
Kommt es bei den Renten zur Erhöhung, kann es passieren, dass Rentner zur Kasse gebeten werden, da der Freibetrag
nicht flexibel an die neue, höhere Rente angepasst wird.
Zählen Sie zu keiner der Gruppen, auf die einige der genannten Charakteristika zutreffen, bedeutet dies nicht,
dass Sie sich in Sicherheit vor dem Fiskus wiegen können. Schließlich hat das Finanzamt das Recht, Ihre
Steuererklärung selbst ohne eindeutige Hinweise, die für eine Abgabepflicht sprechen, zu verlangen.
Einkommensteuer auf freiwilliger Basis
Angesichts dieses potentiellen Szenarios schadet es nicht, wenn Sie der Steuerbehörde zuvorkommen und Ihre
Steuererklärung ohne Aufforderung und Notwendigkeit einreichen.
Im Idealfall gewinnen Sie damit in mehrfacher Hinsicht. Sie müssen sich keine Gedanken mehr machen, ob Sie nicht
vielleicht doch von der Steuerbehörde zur Abgabe verpflichtet und letztendlich zur Kasse gebeten werden. Zudem
verhelfen Sie sich damit selbst zu der Chance, in den Genuss einer Steuererstattung zu kommen.
Weisen Sie Sonderausgaben, Werbungskosten, Aufwendungen für Handwerkerarbeiten, Haushaltshilfen, außergewöhnlich
hohe Belastungen und/oder haushaltsnahe Serviceleistungen nach, sind die Aussichten auf eine Erstattung hoch.
Ein zusätzlicher 'Bonus' wird fällig, wenn Sie Ihre freiwillige Einkommensteuererklärung so spät wie möglich
abgeben.
Haben Sie tatsächlich Anspruch auf eine Steuererstattung, erhalten Sie ab dem 15. Monat nach Beendigung des
Steuerjahres monatliche Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent. Es lohnt sich, die Abgabe einer Steuererklärung trotz
mangelnder Verpflichtung in Erwägung zu ziehen. Auf diese Weise schonen Sie nicht nur Ihre Nerven, sondern
stocken auch Ihr Budget mittels eventueller Steuerrückzahlungen auf.
Auf dem Weg zu einer lückenlosen Einkommensteuererklärung: Unterlagen, die Sie unbedingt benötigen!
Wenn es um die korrekte Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung geht, sind aussagekräftige Dokumente unverzichtbar.
Diese dienen als Datengrundlage, damit Ihnen das Ausfüllen leichter von der Hand geht und als Belege, die Ihre
Angaben bekräftigen. Letztere sind von Vorteil, wenn Sie sich Nachlässe bei der Steuer erhoffen.
Angerechnet werden können unter anderem Sonderausgaben, Aufwendungen bei überdurchschnittlich hohen Belastungen
sowie Kosten, die Ihnen aus beruflichen Gründen entstehen.
In Bezug auf die Vermietung Ihrer Ferien- oder Monteurunterkunft heißt dies, dass Sie sich für alle Ausgaben,
darunter Nebenkosten/ Betriebskosten,
Gebühren für anfallende Reparaturen etc. eine Quittung ausstellen lassen und sicher aufbewahren.
Auch Nachweise über die Einnahmen, die Sie aus der Vermietung der Immobilie beziehen, gehören dazu.
Beispielsweise in Form von Mietverträgen.
Wichtige Dokumente für die Einkommensteuererklärung sind Belege über Mitgliedsbeiträge für Lohnsteuerhilfevereine oder für die Kosten eines qualifizierten Steuerberaters. Daneben erbringen Sie Nachweise über Krankenversicherungsbeiträge sowie Einnahmen aus selbst- und unselbstständiger Tätigkeit beispielsweise in Form von Lohnabrechnungen oder Honorarbelegen.
Abgesehen davon sollten Sie bei jeder Einkommensteuererklärung Ausdrucke Ihrer Lohnsteuerkarten oder der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zusammen mit dem letzten Einkommensbescheid vorlegen.
In Zusammenhang mit der Vermietung Ihrer Immobilie als Monteurzimmer oder
Ferienunterkunft fallen zudem Handwerker-Rechnungen inklusive Zahlungsbelege ins Gewicht.
Nehmen Sie sogenannte haushaltsnahe Serviceleistungen wie Pflege, Garten- und Renovierungsarbeiten in Anspruch,
gehören die Rechnungen und
Quittungen ebenfalls als potentiell anrechenbare Aufwendungen in das Anlagenpaket Ihrer
Einkommensteuererklärung.
Viele Wege führen zum Ziel: Versand Ihrer Steuererklärung
Haben Sie alle erforderlichen Vorbereitungen getroffen, dann sind Sie nun bestens gerüstet, um Ihre
Steuererklärung in Angriff zu nehmen. Dabei haben Sie grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten.
Bevorzugen Sie die klassische Methode, füllen Sie die Musterformulare in Papierform entweder alleine oder
mithilfe Ihres Steuerberaters aus. Die verschiedenen Formblätter gibt es zusammen mit hilfreichen Merkblättern
zur aktuellen Rechtslage sowie zusätzlichen Erläuterungen direkt bei Ihrem Finanzamt vor Ort.
Erstellen Sie originalgetreue Kopien, gelten diese nach einem Urteil vom 22. Mai 2006 ebenfalls als
ordnungsgemäß abgegebene Steuererklärung.
Möchten Sie sich den Weg zum Finanzamt sparen, bieten seriöse Internetportale den Komfort, dass Sie sich alle relevanten Formulare bequem auf Ihren Computer laden und ausdrucken. Abgesehen von den Internetauftritten der Finanzämter der einzelnen Länder finden Sie beispielsweise auch auf Fachseiten wie www.lohnsteuer-kompakt.de die notwendigen Informationen und Unterlagen.
Exkurs: ELSTER – Vorzüge einer elektronischen Steuererklärung
Stellen Sie sich selbst der Herausforderung und füllen die Steuerklärung eigenständig aus, gibt es
keine einfachere und zeitgemäßere Methode als über das Online-Finanzamt ELSTER (Link zu Elster
siehe unten).
Dabei handelt es sich um ein Projekt, bei dem der Fokus auf der elektronischen Abwicklung von Steueranträgen
sowie Steuererklärungen liegt. Auf Wunsch begleitet Sie bei jedem einzelnen Schritt ELIAS, der
ELSTER-Informationsassistent.
Ein Blick auf die klare und transparente Seite von ELSTER genügt, um festzustellen, dass selbst Bedürfnisse unerfahrener Benutzer in umfangreichem Maße berücksichtigt wurden.
Ein weiterer Pluspunkt besteht darin, dass die Nutzung dieser innovativen und unkomplizierten Online-Lösung
für Sie kostenlos ist. Die Einreichung der Steuererklärung via ELSTER erfolgt, indem Sie die
entsprechenden Formulare ausfüllen und auf elektronischem Wege versenden.
Treten Fragen oder Probleme auf, können Sie sich jederzeit an das Forum oder die auf der Seite aufgeführte
Hotline wenden.
Entscheiden Sie sich für diese Option, verfallen Sie keinesfalls dem Trugschluss, dass Sie auf jegliche Papierdokumente verzichten können. Zwar werden die gängigen Formulare über das Internet versendet, wünscht das Finanzamt jedoch relevante Nachweise, verlangt es diese in klassischer Form als Papierversion.
Sind Sie in der elektronischen Bearbeitung noch relativ unerfahren, empfiehlt sich für Ihre erste Steuererklärung
über das Internet ein kostenpflichtiges Steuerprogramm, bevor Sie sich mit ELSTER beschäftigen. Dieses
überzeugt in der Regel aufgrund einer umfassenden Assistenz, die Sie bei jedem Schritt begleitet.
Zudem erhalten Sie zahlreiche Tipps, die Ihnen unter anderem zu gravierenden steuerlichen Einsparungen verhelfen
können.
Keine Angst vor der Steuererklärung: Ein Wort zum Schluss
Nach dieser ausführlichen Einführung in die scheinbar mysteriöse und verwirrende Welt des
Steuerrechts, haben Sie hoffentlich in den entscheidenden Punkten Klarheit gewonnen. Beginnen Sie jetzt gut
vorbereitet mit Ihrer Steuererklärung.
In Bezug auf Ihren Einsatz als Vermieter von Monteurzimmern und Ferienimmobilien ist das Verfolgen einer
langfristigen Strategie gefragt. Idealerweise heben Sie ab sofort sämtliche Unterlagen auf. Von der
Handwerker-Rechnung bis hin zu Belegen über die eingegangenen Mietzahlungen alles, was für das
Finanzamt von Wert sein könnte.
Dazu zählen auch Nachweise über eine erfolgte Reparatur. Wie die Instandsetzung der Heizung, die
Reinigung verstopfter Abflüsse und Kanäle oder Korrekturen an der Außenfassade Ihres Ferienhauses.
Sind Sie unerfahrene Vermieter und haben sich über Einzelheiten der Verpachtung ihrer Immobilie noch keine
großen Gedanken gemacht? Dann dienen Ihnen steuerrechtliche Aspekte als kleine Orientierungshilfe. Schließlich
möchten Sie im Vorfeld abwägen, mit welchen Folgen Sie beispielsweise bei der Entscheidung für
eine ausschließliche oder aber temporäre Vermietung, zu rechnen haben.
Mit etwas Engagement und unter Nutzung der aufgeführten Optionen verliert die Frist zur Abgabe Ihrer
Steuererklärung schon bald ihren Schrecken.
Auf der Suche nach weiteren Fragen und Anregungen stoßen Sie im Internet auf umfangreiche Ratgeber und
Plattformen. Diese beschäftigen sich mit den unterschiedlichsten Problemen, die im Rahmen von
steuerrechtlichen Fragen auftreten. In der Regel handelt es sich um kostenfreie Angebote.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit, auf die Hilfe eines kompetenten Steuerberaters zurückzugreifen.
Oder Sie nutzen als Einstieg in das Reich der Einkommensteuer ein kostenpflichtiges Online-Programm. Das unterstützt
Sie effektiv bei Ihrem Ziel, Ihre Steuererklärung vollständig und pünktlich abzugeben.
Wir empfehlen Ihnen, in puncto Rechtsprechung mit Schwerpunktsetzung auf aktuelle Beschlüsse und Bestimmungen immer auf dem neuesten Stand zu bleiben. So versäumen Sie keine attraktiven Angebote und handeln im Rahmen Ihrer Funktion als Vermieter von Ferienimmobilien optimale Konditionen aus.
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WICHTIG: Trotz sorgfältigster Recherche zu unseren Artikeln und Berichten übernehmen wir keinerlei Haftung für die Aktualität und Richtigkeit der Angaben. In rechtlichen Angelegenheiten sollten Sie immer Ihren Anwalt oder Steuerberater fragen.
Externe Informationsquellen zu diesem Thema:
Grundsätzlich stellt sich hier zuerst die Frage, was sind die genaue Art der Nutzung und der tatsächliche Umfang der Vermietung. Die Stichwörter lauten 'Liebhaberei', 'Einkunfts- oder Gewinnerzielungsabsicht', sowie 'mit Eigennutzung' und 'ohne Eigennutzung'. Lesen Sie hier mehr.
Eine eindeutige Gewinnerzielungsabsicht liegt aus Sicht der Steuerbehörde vor, wenn Sie die Unterkunft rund 75 Prozent des regional üblichen Vermietungszeitraumes pro Jahr vermieten.
Sind Sie in der Lage, mithilfe entsprechender Belege nachzuweisen, dass die dauerhafte Nutzung Ihrer Immobilien durch Dritte nicht mit der Erzielung von Einkünften einhergeht, spricht der Fachjargon von 'Liebhaberei'.
Es keine einfachere und zeitgemäßere Methode der Steuererklärung, als über das Online-Finanzamt ELSTER. Auf Wunsch begleitet Sie bei jedem einzelnen Schritt ELIAS, der ELSTER-Informationsassistent. Die Einreichung der Steuererklärung via ELSTER erfolgt, indem Sie die entsprechenden Formulare ausfüllen und auf elektronischem Wege versenden.
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