Als Vermieter von Monteurzimmern haben Sie besondere Sorgfaltspflichten Ihrem Mieter gegenüber. Ob Ihre Privathaftpflicht ausreicht, um mögliche Schadenersatzansprüche zu decken, zeigt ein Blick in die Versicherungsbedingungen.
In leistungsstarken Tarifen sind Schäden, die auf Ihrem Grundstück oder in dem vermieteten Zimmer entstehen, häufig abgedeckt. Anderenfalls empfiehlt sich eine Ergänzung Ihres bestehenden Versicherungsschutzes.
Private Haftpflicht und Vermietung: Das müssen Vermieter wissen
Wenn Sie regelmäßig Zimmer an Monteure vermieten, sind Sie als Eigentümer einer Immobilie prinzipiell verantwortlich, dass einem Dritten durch die Vermietung kein Schaden entsteht. Entsteht ein Schaden, können Sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet werden.
Was bedeutet das für Sie als Vermieter? Übernimmt Ihre private Haftpflicht Schäden aus der
Vermietung der Zimmer?
Ein Blick auf die Versicherungsbedingungen Ihrer Privathaftpflicht schafft Klarheit. Wenn Sie sich
unsicher sind und nicht wissen, ob Sie Ihre private Haftpflicht um eine Vermieterhaftpflicht erweitern müssen,
hilft eine Rückfrage bei Ihrem Versicherer.
Die Experten kennen die Versicherungsbedingungen Ihrer Privathaftpflicht und geben Auskunft, ob Ihr
Versicherungsschutz für die Vermietung von
Monteurzimmern ausreicht.
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Das BGB verpflichtet den Vermieter zum Schadenersatz
Die Schadenersatzpflicht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Der Paragraph 823 Abs. 1 besagt, dass jeder gesetzlich verpflichtet ist, für einen von ihm verursachten Schaden in vollem Umfang zu haften. Damit gibt es für die Höhe des Schadenersatzes keine Begrenzung nach oben.
Als Eigentümer einer Immobilie sind Sie verpflichtet, einem Dritten einen Schaden zu ersetzen, sofern dieser auf Ihrem Grundstück einen Schaden erleidet.
Voraussetzung für diese unbeschränkte Haftung ist, dass Sie den Schaden durch eine Fahrlässigkeit
verursacht haben.
In der Regel greift hier eine Begrenzung auf grobe Fahrlässigkeit. Sie müssen nachweisen, dass
Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sind,
wenn zum Beispiel die Zufahrt nicht von Schnee geräumt ist und sich jemand durch einen Sturz ein
Bein bricht.
Gelingt Ihnen dieser Nachweis nicht, haften Sie mit Ihrem gesamten Vermögen für den
entstehenden Personenschaden. Sie könnten in diesem Fall zur Übernahme der Krankheits- und
Behandlungskosten und zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet werden.
Es kann sein, dass ein Dritter innerhalb des vermieteten Zimmers zu Schaden kommt. Wenn der Mieter durch
Einrichtungen des Zimmers wie die Heizung, die Badewanne oder die Steckdosen in irgendeiner Form einen
gesundheitlichen Schaden erleidet oder ihm ein Sachschaden entsteht, könnte er diesen Ihnen gegenüber
als Vermieter geltend machen.
Auch wenn ein Teil der Deckenverkleidung herabstürzt und das Eigentum oder die Gesundheit Ihres
Mieters verletzt, könnte sich daraus eine Pflicht auf Schadenersatz ergeben. In beiden Fällen
trifft Sie die Pflicht, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Natürlich kann nicht nur der Mieter
in dem vermieteten Zimmer zu Schaden kommen.
Empfängt Ihr Mieter Besuch und entsteht dem Besuch ein Schaden, steht die Frage nach Schadenersatz und der Verpflichtung zur Übernahme der Kosten im Raum.
Das Bürgerliche Gesetzbuch steckt einen weiten juristischen Rahmen, aus dem Sie als Vermieter von Monteurzimmer zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet sein könnten. Welche Art von Versicherungsschutz gilt für die unterschiedlichen Fragestellungen?
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht als wichtiger Baustein
Ein wesentlicher Versicherungsschutz für jeden Vermieter ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
Sie kommt für Schäden auf, die ein Dritter auf Ihrem Grundstück erleidet und Ihnen gegenüber
geltend macht.
Typische Schäden für die Haus- und Grundsbesitzerhaftpflicht ergeben sich aus Ihrer
Verkehrssicherungspflicht. Rutscht ein Besucher auf einem laub-, schnee- oder eisbedeckten Weg aus, weil
Sie weder Laub, noch Eis und Schnee beseitigt haben, sind Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht
nachgekommen.
Sie haben fahrlässig nicht dafür gesorgt, dass Mieter oder Besucher Ihr Grundstück
gefahrlos betreten, indem Sie die Zugangs- und Gehwege von Laub, Eis und Schnee beseitigt haben.
Normalerweise wird in diesem Fall von grober Fahrlässigkeit ausgegangen. Die Witterungsverhältnisse
dürften eindeutig darauf schließen lassen, dass nasses Laub oder sichtbarer Schnee und Eis zu
beseitigen sind.
Mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht umgehen Sie dieses Risiko. Sie kommt für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden auf, die Ihnen gegenüber als Eigentümer einer vermieteten
Immobilie geltend gemacht werden.
Stürzt jemand auf Ihrem Grundstück, könnte er Sie als Vermieter für die anfallenden Behandlungskosten zur Verantwortung ziehen und die Übernahme verlangen. Hinzukommen kann die Zahlung von Schmerzensgeld.
Der Versicherer trägt die Kosten für die Abwehr einer unberechtigten Schadenersatzforderung,
sofern Sie einen Gerichtsprozess anstrengen müssen. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht hat eine
Funktion als passive Rechtsschutzversicherung.
Vor diesem Hintergrund kommt der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht bei vermieteten Wohnungen und
Zimmern eine große Bedeutung zu.
Die Wohnungshaftpflicht für Vermieter als Ergänzung
Eine sinnvolle Erweiterung der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht stellt die Wohnungshaftpflicht für Vermieter dar. Sie erstreckt sich auf Schäden, die Ihrem Mieter oder Besucher der vermieteten Räume an seinem Leben oder Eigentum entstehen, sofern sie durch die Mietsache verursacht wurden.
Um einen typischen Schaden handelt es sich, wenn eine Türverkleidung herunterstürzt und Ihren
Mieter verletzt. An einer unsachgemäß angeschlossenen Steckdose könnte sich Ihr Mieter
einen elektrischen Schlag zuziehen. Ein falsch angelegter Wasserschlauch in der Küche könnte
zu einer Beschädigung seines Küchentischs führen.
Aus solchen Schadensereignissen entsteht ein Anspruch auf Schadenersatz, den der Mieter Ihnen gegenüber
geltend machen könnte. Natürlich ist es kein Problem, kleinere Schäden aus eigener Tasche
zu zahlen.
Bei einem gesundheitlichen Schaden sieht das anders aus. Werden Sie zur Zahlung von Krankheits- und Behandlungskosten oder von Schmerzensgeld verpflichtet, kann aus dieser Schadenersatzforderung der finanzielle Ruin folgen.
Außerdem gilt für die Wohnungshaftpflicht die gleiche Maßgabe wie für die Haus- und
Grundbesitzerhaftpflicht: Durch den passiven Rechtsschutz deckt die Versicherung die Kosten für
Anwalt und Gerichtsverfahren ab, wenn Sie einen gegen Sie vorgebrachten unberechtigten
Schadensersatzanspruch gerichtlich abwehren lassen müssen.
Eine Wohnungshaftpflicht für Vermieter könnte eine empfehlenswerte Ergänzung Ihres
Versicherungsschutzes sein.
Wie schützen Sie sich als Vermieter vor solchen Fällen? Und sind die beiden Versicherungen
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht und Wohnungshaftpflicht in jedem Fall erforderlich?
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Ein Blick in die Versicherungsbedingungen bringt Klarheit
Bevor Sie sich zum Abschluss der Versicherungen entscheiden, werfen Sie zunächst einen Blick in Ihre
private Haftpflichtversicherung.
In vielen Fällen ist dort geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Vermietung von Monteurzimmern im
Versicherungsschutz abgedeckt ist. Leider gibt es hier keine einheitliche Empfehlung, da die
Versicherungsbedingungen der Gesellschaften zum Teil voneinander abweichen.
So kann es sein, dass in einer preiswerten privaten Haftpflicht jegliche Untervermietung
von Zimmern vollständig ausgenommen ist. In Toptarifen ist ein gewisser Versicherungsschutz
dagegen gegeben.
Viele Gesellschaften bieten mit ihren sogenannten Premiumtarifen einen sehr weitreichenden Schutz,
dessen Umfang sich im ersten Augenblick nicht vollständig erschließt. Schauen Sie sich die
Versicherungsbedingungen für Ihre Privathaftpflicht an und prüfen Sie, ob dort ein
Versicherungsschutz für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht und die Wohnungshaftpflicht als
Vermieter besteht.
Sollte sich aus den Versicherungsbedingungen nicht einwandfrei erschließen, in welcher Höhe
und in welchem Umfang ein Versicherungsschutz besteht, hilft eine Nachfrage bei Ihrem Versicherer. Die
Mitarbeiter informieren Sie ausführlich über den bestehenden Versicherungsschutz in Ihrem
besonderen Fall.
Sofern kein Versicherungsschutz im Rahmen Ihrer heutigen Privathaftpflicht besteht, fragen Sie nach, ob eine Erweiterung Ihrer Absicherung gegen eine Anhebung der Versicherungsprämie möglich ist.
Häufig bieten die Versicherer einen modular aufgebauten Versicherungsschutz an. Sie können
einzelne Leistungspakete gegen eine geringe Erhöhung der Versicherungsprämie als Ergänzung
Ihres heutigen Versicherungsschutzes abschließen.
Erweiterungen sind sinnvoll und meist recht preiswert. Kommt diese Option nicht zum Tragen, empfiehlt
sich ein Versicherungsvergleich für eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht und für
die Wohnungshaftpflicht.
Der Tarifvergleich zeigt Ihnen, welcher Versicherer eine gute und günstige Absicherung für Sie
als Vermieter bietet und zur Ergänzung Ihrer privaten Haftpflicht zu empfehlen ist.
In der Regel können Sie die Kosten für Versicherungen, die Ihrer besonderen Absicherung als
Vermieter von Monteurzimmern gelten, von der Steuer absetzen. Geben Sie die Versicherungsbeiträge
bei der jährlichen Steuererklärung als Ausgaben für die Vermietung und Verpachtung von
Wohneigentum an.
Erkennt das Finanzamt diese Kosten an, reduziert sich Ihr zu versteuerndes Einkommen.
Fazit: Eine genaue Prüfung des Versicherungsschutzes ist empfehlenswert
Als Vermieter von Monteurzimmern haben Sie besondere Pflichten gegenüber Ihren Mietern und deren Besuchern. Vor allem sind Sie durch das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet, für einen Schaden aufzukommen, der Ihrem Mieter oder einer dritten Person auf Ihrem Grundstück oder innerhalb des vermieteten Zimmers entsteht.
In der Privathaftpflichtversicherung kann die Übernahme von Personen-, Sach- und Vermögensschäden
für die Vermietung von Zimmern vorgesehen sein.
Prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen sorgfältig und entscheiden Sie sich bei Bedarf für
eine Ergänzung Ihres heutigen Versicherungsschutzes, um bei Schadenersatzforderungen umfassend
versichert zu sein.
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