Die Reiserücktrittsversicherung, umgangssprachlich als Reiserücktrittskostenversicherung, abgekürzt RRV oder als Reisestornoversicherung bekannt, ist eine von mehreren Reiseversicherungen. Zu denen gehören die Reisegepäckversicherung, eine Reiseunfallversicherung oder die Reisekrankenversicherung.
Bei all diesen Versicherungen handelt es sich um einen Risikoschutz für den Zeitraum der Reise. Gemeint
ist damit in erster Linie die Urlaubsreise.
Eine Reise allgemein ist die vorübergehende, zeitlich begrenze Verlagerung des Aufenthaltsortes von A
nach B. Die Urlaubsreise ist entweder eine Standortreise oder eine Rundreise. Für Reisen als solche gibt
es vielfältige Anlässe.
Zu den gängigen gehören, abgesehen von Urlaub und Ferien, die Handelsreise und die
Geschäftsreise, bis hin zur Forschungsreise, zur Entdeckungs- oder zur Pilgerreise auf dem Jakobsweg.
Volunteerreisen oder Work & Travel sind Reiseformen als ein Mix aus Erwerbstätigkeit und Urlaub.
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Alle Städte anzeigenReiserücktrittversicherung bei Ferienwohnungen/Monteurzimmern in Corona-Zeiten
Viele Berufsreisende und insbesondere Monteure stellen sich die Frage, wie es mit der Reiserückversicherung während der Coronapandemie und wie es bei der Buchung einer Ferienwohnung oder eines Monteurzimmer ausschaut. Wann greift sie zu, und was sollte man beachten?
Wann zahlt die Reiserücktrittversicherung?
Grundsätzlich zahlt die Reiserücktrittversicherung nur dann, wenn man die bereits gebuchte Reise aus einem versicherten Grund nicht mehr antreten kann. Zu einem versicherten Grund gehört beispielsweise eine schwere Erkrankung, wenn diese durch einen Arzt attestiert wird. Die Stornokosten, die durch die Stonierung dann anfallen, werden von der Reiserücktrittversicherung unter der Voraussetzung übernommen, dass die Versicherung bereits vor der Erkrankung abgeschlossen war. Wird man während eines Aufenthaltes plötzlich schwer krank und muss die Reise abbrechen, werden anfallende Mehrkosten wie beispielsweise eine Umbuchung und weitere Rückreise- und Unterkunftskosten durch die Reiseabbruchversicherung im Rahmen einer Reiserücktrittversicherung übernommen. Auch ein positiver Test auf Corona kann als schwere Krankheut definiert werden, es sei denn, Covid 19 und allgemein der Pandemie-Fall sind bei der Reiserücktrittversicherung explizit ausgeschlossen.
Stornierung einer Pauschalreise wegen Covid-19
Pauschalreisende können allgemein jederzeit ihre Reise stornieren, wobei dann in den meisten Fällen Stornierungsgebühren dazukommen. Eine kostenfreie Stornierung ist nur dann möglich, wenn die Reise druch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich eingeschränkt wird, wobei diese Umstände durch den Reisenden zu beweisen sind. Bei der Stornierung aufgrund von Covid 19 kann der Individualreisende nach deutschem Recht nur dann kostenlos stonieren, wenn die Einzelleistung nicht erfüllt werden kann. Dies wäre der Fall, wenn der Reisende beispielsweise ein Monteurzimmer bucht, das Hotel aber keine Übernachtungen anbieten darf. Dann darf das Hotel auch keine Stornokosten erheben.
Positiv auf Corona gestet - Zahlt die Versicherung?
Wenn der Reisende positiv auf Corona getestet wurde, können Pauschalreiseverantstalter ebenfalls Stornokosten verlangen, wobei einige Reiserücktrittversicherungen dies abdecken. Kann der Reisende aufgrund eines positiven Testergebnisses nicht das Hotel verlassen und steht unter Quarantäne, muss er zusätzliche Kosten aus eigener Tasche bezahlen. Auch hier kann eine Reiserücktrittversicherung Abhilfe schaffen, in dem sie die zusätzlichen Coronakosten deckt.
Bei einer Einreisesperre für bestimmte Nationalitäten ist die Kostenrückerstattung für Individualreisende noch nicht abschließend geklärt, da noch keine klare Rechtsprechung existiert. Ist die Reise für Pauschaulreisende durch außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt, wie es bei einer Einreisesperre der Fall ist, ist ein kostenfreier Rücktritt möglich, wobei die betroffenden Reisenden mit dem Verantstalter in Kontakt treten sollten.
Muss der Reisende im Reiseland in Quarantäne, ist ein kostenfreier Rücktritt bei einer Pauschalreise möglich, da erhebliche Leistungsänderungen vorliegen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Reisende aus einem Ort nach Hause zurückkehrt und sich dann dort in Quarantäne begeben muss.
Monteurreise – Pendant zur Urlaubsreise
Ausschließlich berufliche Reisen sind die Handels-, die Geschäfts- sowie die Dienstreise. Der Arbeiter
oder Angestellte verlässt für die Zeitdauer der beruflich veranlassten Reise vorübergehend seinen
Wohnsitz als Lebensmittelpunkt.
Die Abwesenheit kann Tage, Woche oder Monate dauern. Ein Messebesuch ist meistens einige Tage lang, die
Teilnahme an einer Forschungsreise oftmals mehrere Monate. Mit dieser Situation gleichzusetzen ist die
berufsbedingte, vom Begriff her weniger bekannte Monteurreise.
Die Berufsbezeichnung Monteur ist abgeleitet von Montage aus der industriellen Fertigung von Produkten und
Anlagen. Alle daran Mitarbeitenden werden als Monteur bezeichnet.
Manches wird in der heimischen Montagehalle montiert, vieles am Standort des späteren Endproduktes. In
diesen Fällen arbeitet der Monteur vor Ort. Er ist, wie es heißt, auf Montage.
Diese Situation ist gleichzusetzen mit einer reisebedingten Abwesenheit vom Wohnsitz, an dem der Monteur
melderechtlich wohnt und lebt. Montagearbeiten sind im Hoch- und im Tiefbau zu Lande und zu Wasser so
gängig wie notwendig.
Der Monteur ist zunächst am Aufbau einer Windkraftanlage auf offener See im Einsatz, anschließend
betreut und wartet er diese Offshore-Anlage. Ein ähnliches Beispiel sind Bau, Wartung und Reparatur von
über- sowie unterirdischen Pipelines.
Kein Unterschied beim Mietvertrag zwischen Ferien- und Monteurwohnung
Für den Montageaufenthalt mietet er eine Monteurwohnung. Grundlage dafür ist der zeitlich begrenzte Mietvertrag als
zivilrechtlicher Vertrag zwischen Vermieter und Monteur.
Das ist Eins-zu-eins vergleichbar mit dem Mieten einer Ferienwohnung, eines
Apartments oder eines Ferienhauses.
Hier wie da wird ein Mietvertrag abgeschlossen, der von beiden Seiten einzuhalten ist.
Der Vermieter muss die Ferien- beziehungsweise Monteurwohnung zur Verfügung stellen. Er darf sie nicht
überbuchen oder anderweitig vergeben. Umgekehrt muss der Monteur als Mieter die Wohnungsmiete bezahlen. Das
ist seine Vertragspflicht, und zwar unabhängig davon, ob er die gemietete Wohnung benutzt oder nicht.
Die Tatsache, dass der Vermieter die Monteurwohnung dem Monteur vermietet hat und sie ihm zur Verfügung
stellt, ist die entscheidende Anspruchsgrundlage zur Mietzahlung.
Für dieses Rechtsverhältnis ist es in keiner Weise von Bedeutung, ob der Monteur eine Nichtbenutzung
verschuldet beziehungsweise verursacht oder nicht. Für beide Seiten gilt: Vertrag ist Vertrag.
Unwägbarkeiten auf Montage – Monteurwohnung muss bezahlt werden
An diesem Punkt kommt die Reiserücktrittsversicherung RRV ins Spiel. Für Monteure gibt es eine Vielzahl
an Gründen, die zu einer Nichtbenutzung oder zur Teilbenutzung der gemieteten Monteurwohnung
führen.
Verursacher können sein Arbeit- beziehungsweise Auftraggeber sein, der Monteur selbst oder widrige
Umstände, bis hin zu höherer Gewalt, wie es im Versicherungssprachgebrauch heißt.
Das Ergebnis ist dasselbe: Der Monteur bezieht die Monteurwohnung entweder gar nicht, verspätet oder er
verlässt sie vor Vertragsende. Dem Vermieter entsteht ein Miet- und Einnahmeausfall. Im ungünstigsten
Fall kann er die Monteurwohnung so kurzfristig nicht anderweitig vermieten.
Er hat einen Schaden, den der Monteur als Vertragspartner ersetzen muss. Rechtsgrundlage dafür ist im
weitesten Sinne § 823 BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wie es heißt, kommt der Monteur aus
dieser Nummer nicht raus. Allerdings kann er sich durch den Abschluss einer RRV dagegen schützen.
Reiserücktritt – Reiseabbruch – Reiseunterbrechung
Auf Montage kann deswegen so viel geschehen, weil es in der Regel mehrere bis zahlreiche Beteiligte gibt. Zu
denen gehören der Monteur, sein direkter Auftrag-/Arbeitgeber, Zulieferfirmen sowie Subunternehmen, bis hin
zu Unwägbarkeiten wie Lieferverzögerungen, Unfall oder Krankheit.
Diese Liste lässt sich problemlos fortsetzen. Im Ergebnis läuft die Montagearbeit nicht so ab, wie sie
ursprünglich geplant war. Auch hier bietet sich der Vergleich Eins-zu-eins mit der Urlaubsreise an.
Private Anlässe wie Krankheit oder einschneidende Vorfälle im engen Familienkreis sowie berufliche
Gründe können dazu führen, dass die seit Monaten geplante Urlaubsreise verspätet respektive
gar nicht angetreten werden kann, oder sie vorübergehend unterbrochen werden muss.
Auch hier gilt der Grundsatz: Vertrag ist Vertrag, zumal üblicherweise die Urlaubsreise schon längst
bezahlt ist. Jetzt geht es für den Urlauber darum, seinen finanziellen Schaden zu minimieren oder ersetzt
zu bekommen.
So ist es oftmals auch bei einer auf längere Zeit vermieteten Monteurwohnung. Die Miete wird in solchen
Fällen im Ein- oder Zweiwochenrhythmus,
vielfach monatlich im Voraus gezahlt. Jetzt hat der Monteur nur noch die Chance, die gezahlten Kosten erstattet
zu bekommen, und zwar von einer passenden RRV.
Reiserücktritt bedeutet,
dass von der gebuchten Reise komplett zurückgetreten wird, und zwar noch vor Reisebeginn. Die Reise wird
erst gar nicht angetreten. Sie ist für beide Seiten der Worst Case mit dem finanziell größten
Schaden.
Der Monteur hat das Monteurzimmer für mehrere Wochen gebucht. Die Montage wird aus Gründen, auf die er
keinen Einfluss hat, um Wochen oder Monate verschoben. Für den Monteur ergibt sich eine neue Montagearbeit
an einem anderen Arbeitsort. Er kann das gebuchte Monteurzimmer nicht beziehen.
Reiseunterbrechung heißt,
dass die gebuchte Reise planmäßig angetreten worden ist, jedoch aus einem dringenden Grund
unterbrochen werden muss. Anlässe sind auf einer längeren oder weiteren Reise private Ereignisse wie
ein Todesfall im engen Familienkreis.
Die Gründe für einen Reiseabbruch sind in dem Versicherungsvertrag genau und mit Ausschlusskriterien
aufgelistet.
Durch eine Reiseunterbrechung entstehen dem Reisenden Mehrkosten für die nicht geplante Heimreise. Ob sich
die Reise aufgrund der Unterbrechung anschließend verlängert, und wie es mit den damit verbundenen
Kosten aussieht, ist ebenfalls im Versicherungsvertrag geregelt.
Auch diese Situation lässt sich auf die Monteurreise übertragen. Hier können die Gründe
für die Unterbrechung des Arbeitsaufenthaltes sowohl privat als auch beruflich bedingt sein.
Zum Reiseabbruch führt
eine Situation, die eine Fortsetzung der Reise unmöglich beziehungsweise unzumutbar macht. Während der
Urlaubsreise ist das in den meisten Fällen ein Unfall, wie der Skiunfall im Winterurlaub. Der verunfallte
Urlauber muss stationär im Krankenhaus behandelt werden.
Ein anderes Beispiel ist die plötzliche Erkrankung, die am Urlaubsort nicht oder nur unzureichend behandelt
werden kann. Der Reiseabbruch mit sofortiger Rückführung hin zum Heimatort zur medizinischen
Behandlung ist dringend geboten.
Der Reiseabbruch ist im RRV-Vertrag definiert und geregelt. Vergleichbare Situationen des Monteurs können
zum Abbruch der Montagearbeiten führen. An die Stelle des Skiunfalls tritt der Arbeitsunfall. Der Monteur
muss, auch aus Sicht von Arbeitgeber und von Berufsgenossenschaft, bestimmte gesetzliche Vorgaben
einhalten.
Selbst wenn er wollte, könnte und dürfte er sich nicht in der Monteurwohnung aufhalten oder behandeln
lassen. Die Entscheidung für eine weitere medizinische Behandlung wird ihm abgenommen.
Was entscheidend ist
Diese Beispiele und Definitionen machen deutlich, dass die RRV für Monteure zwar den Charakter einer
typischen Reiserücktrittsversicherung für Urlauber hat, jedoch ergänzt um spezifische Eigenarten
und Besonderheiten einer beruflich bedingten Monteurreise.
Für die beiden Betroffenen Monteur und Vermieter hat das zur Folge, dass in den Vertragsbedingungen einer
RRV alle erdenklichen Möglichkeiten und Risiken berücksichtigt werden müssen. Für die
Versicherungsgesellschaften ist das grundsätzlich kein Problem.
Entscheidend ist, dass
- möglichst alle Risiken und Situationen als Leistungsfall erfasst werden
- keine oder nur ganz wenige Leistungsausschlüsse gelten
- das Preis-Leistungs-Verhältnis für die RRV stimmt